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Schadensersatz

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Mantel weg oder Essensvergiftung? Wann Sie dem Gast Schadensersatz zahlen müssen und wann er selbst schuld ist.


Ein Fleck an der neuen Bluse, ein Kratzer im Auto oder ein verloren gegangener Mantel. Als Gastronom oder Hotelier ist man ständig mit Gästebeschwerden und Missgeschicken konfrontiert. Schon im nächsten Atemzug stellt sich die Frage nach dem Schadenersatz. Wer haftet, wer ist schuld und wer bezahlt?
Die Gesetze rund um die Gastwirtehaftung sind breit gefächert. Ein großes Thema ist auf jeden Fall die Frage rund um die Haftung für eingebrachte Gegenstände beziehungsweise Kleidungsstücke. Fakt ist, dass der Hotelier bzw. Gastwirt prinzipiell immer für vom beherbergten Gast eingebrachte, also hinterlegte Gegenstände haftet. Ausnahme: Er kann definitiv beweisen, dass der Schaden weder durch ihn noch durch einen seiner Mitarbeiter oder auch durch Fremde (also im Haus ein und aus gehende Personen) verursacht wurde. Als eingebrachte Gegenstände gelten Dinge, die dem Gastwirt offensichtlich übergeben worden sind oder an einem von ihm angewiesenen Platz gebracht wurden. Typische Beispiele: Das Auto wird auf dem Hotelparkplatz geparkt oder die Koffer an der Rezeption hinterlegt.

Mantel weg Grundsätzlich wird in deutschen und österreichischen Gasthäusern, Restaurants, Hotels und Pensionen während der Zeit des Essens mangels Beherbergung nicht für eine abgelegte Kleidung gehaftet. „Lediglich für Hotelgäste, die ihre Mäntel an einer Stelle ablegen, die im Wesentlichen diesen Gästen vorbehalten ist oder bei der es sich um eine besetzte Garderobe handelt, haftet der Gastwirt“, so Andreas Ulm, Rechtsanwalt aus Graz. Daran ändere auch ein Schild mit „Für Garderobe wird nicht gehaftet!“ nichts.
Die Haftung des Gastwirtes für Kleidung ist gesetzlich auf den Höchstbetrag von
€ 1100 beschränkt, außer es wurde aufgrund des Wertes (beispielsweise eines Pelzmantels) ein besonderer Verwahrungsvertrag geschlossen, in dem der aktuelle Wert des Mantels genau festgehalten wurde. Bei nicht so wertvollen Gebrauchsgegenständen ist aber nie der Zeitwert, sondern stets der Neuwert des Kleidungsstückes zu ersetzen.



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