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SchadensersatzMantel weg oder Essensvergiftung? Wann Sie dem Gast Schadensersatz zahlen müssen und wann er selbst schuld ist.
Die Gesetze rund um die Gastwirtehaftung sind breit gefächert. Ein großes Thema ist auf jeden Fall die Frage rund um die Haftung für eingebrachte Gegenstände beziehungsweise Kleidungsstücke. Fakt ist, dass der Hotelier bzw. Gastwirt prinzipiell immer für vom beherbergten Gast eingebrachte, also hinterlegte Gegenstände haftet. Ausnahme: Er kann definitiv beweisen, dass der Schaden weder durch ihn noch durch einen seiner Mitarbeiter oder auch durch Fremde (also im Haus ein und aus gehende Personen) verursacht wurde. Als eingebrachte Gegenstände gelten Dinge, die dem Gastwirt offensichtlich übergeben worden sind oder an einem von ihm angewiesenen Platz gebracht wurden. Typische Beispiele: Das Auto wird auf dem Hotelparkplatz geparkt oder die Koffer an der Rezeption hinterlegt.
Die Haftung des Gastwirtes für Kleidung ist gesetzlich auf den Höchstbetrag von € 1100 beschränkt, außer es wurde aufgrund des Wertes (beispielsweise eines Pelzmantels) ein besonderer Verwahrungsvertrag geschlossen, in dem der aktuelle Wert des Mantels genau festgehalten wurde. Bei nicht so wertvollen Gebrauchsgegenständen ist aber nie der Zeitwert, sondern stets der Neuwert des Kleidungsstückes zu ersetzen.
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