Der Zeugniscode

Der "Abschiedsgruß" vom Chef kann oft über die weitere Zukunft entscheiden ... "Besonders engagierter Mitarbeiter" oder "stets bemühter Geselle" ? Hier finden Sie alles, was Sie über das Arbeitszeugnis wissen sollten ...
November 13, 2015

die Doppeldeutung der Dienstzeugnisse Jeder, der sich schon einmal für einen neuen Job beworben hat, weiß, wie wichtig das Arbeitszeugnis vom letzten Chef sein kann. Ob man darin als „besonders engagierter Mitarbeite“ oder als „stets bemühter Geselle“ bezeichnet wird, kann ausschlaggebend für eine neue Anstellung sein. Höchste Zeit also, sich einmal über die Rechte, Pflichten und Formalitäten rund um das Arbeitszeugnis zu erkundigen. Und über die oft mysteriösen Formulierungen, dem „Geheimcode“ der Chefs …

Die Formalitäten

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer sowie arbeitnehmerähnliche Personen und Auszubildende einen Rechtsanspruch auf ein Arbeits- oder Ausbildungszeugnis. Für Auszubildende gilt dieser Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis automatisch, das heißt, es muss nicht erst beim Chef angefordert werden. Keine Rolle spielt dabei übrigens die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Formal gibt es einige wichtige Punkte, die Ihr Zeugnis auf jeden Fall aufweisen sollte. Dieser Arbeitsnachweis ist eine Urkunde, das heißt, er muss eine angemessene Form habe: also nicht mit Bleistift geschrieben, zerknüllt oder voller Flecken sein. Ebenso verboten sind unterstrichene, gefettete oder kursive Ausdrücke, auch Ausrufe-, Frage- und Anführungszeichen sind unzulässig. Als Arbeitnehmer können Sie es in diesem Fall zurückweisen. Grundsätzlich kann man zwischen zwei Arten von Arbeitszeugnis unterscheiden: dem einfachen und dem qualifizierten. Für das einfache reichen Informationen über Art und Dauer aller Tätigkeiten aus, Urlaub und krankheitsbedingte Fehlzeiten werden dabei nicht erwähnt. Das qualifizierte Zeugnis müssen Sie als Arbeitnehmer anfordern und enthält neben den korrekten Personalien, der Bestätigung über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch eine Bewertung über Ihre Leistung und Ihr Verhalten. Eine genaue und ausführliche Beurteilung sollte hierbei rund zwei DIN-A4-Seiten in Anspruch nehmen – ist sie wesentlich kürzer, sollten Sie stutzig werden.

Kritik nur in Maßen

Inhaltlich muss der Dienstgeber beim Ausstellen Folgendes beachten: Das Zeugnis muss voll und ganz der Wahrheit entsprechen und darf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers in keiner Weise behindern oder unnötig erschweren. Geheimzeichen sind genauso verboten wie Notizen über das Privatleben, boshafte Formulierungen oder unscharfe Aussagen (siehe Infokasten). Kündigungsgründe dürfen nur dann im Zeugnis auftauchen, wenn Sie es als Mitarbeiter ausdrücklich verlangen. Negative Tatsachen sind nur dann erlaubt zu erwähnen, wenn sie beweisbar sind. Verschwiegen dürfen schwerwiegende Leistungsmängel allerdings auch nicht werden, denn dann kann der alte Arbeitgeber vom neuen auf Schadenersatz geklagt werden. Im Gegensatz dazu muss der Chef auch gegenüber dem Arbeitnehmer haften, wenn er das Zeugnis unrichtig, zu spät oder gar nicht ausgestellt hat und dieser dadurch keine neue Stelle findet.

Das Recht auf Ihrer Seite

Als Arbeitnehmer sollten Sie aktiv sein und auf jeden Fall einen eigenen Zeugnisentwurf vorschlagen. Legen Sie dazu eine Arbeitszeugnisanforderung vor. Achten Sie auf Vollständigkeit und Lückenlosigkeit des Zeugnisses und kontaktieren Sie bei Zweifeln einen Fachmann.
Eines sollte Ihnen aber klar sein: Nur mit einem qualifizierten Zeugnis haben Sie auch Chancen auf den Arbeitsmarkt. Anspruch darauf haben Sie unmittelbar nach der Kündigung – reagiert der Arbeitgeber nicht auf Ihr Verlangen oder weigert er sich, so sollten Sie ihn noch einmal unter Fristsetzung und Klagedrohung dazu auffordern. Passiert noch immer nichts, so ist eine Klage vor dem Gericht die letzte Lösung. Die Zahl der Prozesse, die um Arbeitszeugnisse geführt werden, steigt jährlich. Viele dieser Rechtsstreite enden mit einem Vergleich, der für den Arbeitnehmer meist einen Erfolg darstellt. Rachsüchtige Arbeitgeber haben vor dem Gericht in der Regel also schlechte Karten …

>> das wahre gesicht

Das schreibt der Chef: Der Mitarbeiter hat die ihm
übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.
Das meint der Chef: Er brachte sehr gute Leistungen.

Er hat unseren Erwartungen entsprochen.
Er brachte nur sehr schlechte Leistungen.

Er hat alle Arbeiten ordnungsgemäß erledigt.
Er ist ein Bürokrat, der…

eine Frau hält eine Checkliste für ein Arbeitszeugnis vor ihr Gesicht Jeder, der sich schon einmal für einen neuen Job beworben hat, weiß, wie wichtig das Arbeitszeugnis vom letzten Chef sein kann. Ob man darin als „besonders engagierter Mitarbeite“ oder als „stets bemühter Geselle“ bezeichnet wird, kann ausschlaggebend für eine neue Anstellung sein. Höchste Zeit also, sich einmal über die Rechte, Pflichten und Formalitäten rund um das Arbeitszeugnis zu erkundigen. Und über die oft mysteriösen Formulierungen, dem „Geheimcode“ der Chefs …

Die Formalitäten

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer sowie arbeitnehmerähnliche Personen und Auszubildende einen Rechtsanspruch auf ein Arbeits- oder Ausbildungszeugnis. Für Auszubildende gilt dieser Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis automatisch, das heißt, es muss nicht erst beim Chef angefordert werden. Keine Rolle spielt dabei übrigens die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Formal gibt es einige wichtige Punkte, die Ihr Zeugnis auf jeden Fall aufweisen sollte. Dieser Arbeitsnachweis ist eine Urkunde, das heißt, er muss eine angemessene Form habe: also nicht mit Bleistift geschrieben, zerknüllt oder voller Flecken sein. Ebenso verboten sind unterstrichene, gefettete oder kursive Ausdrücke, auch Ausrufe-, Frage- und Anführungszeichen sind unzulässig. Als Arbeitnehmer können Sie es in diesem Fall zurückweisen. Grundsätzlich kann man zwischen zwei Arten von Arbeitszeugnis unterscheiden: dem einfachen und dem qualifizierten. Für das einfache reichen Informationen über Art und Dauer aller Tätigkeiten aus, Urlaub und krankheitsbedingte Fehlzeiten werden dabei nicht erwähnt. Das qualifizierte Zeugnis müssen Sie als Arbeitnehmer anfordern und enthält neben den korrekten Personalien, der Bestätigung über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch eine Bewertung über Ihre Leistung und Ihr Verhalten. Eine genaue und ausführliche Beurteilung sollte hierbei rund zwei DIN-A4-Seiten in Anspruch nehmen – ist sie wesentlich kürzer, sollten Sie stutzig werden.

Kritik nur in Maßen

Inhaltlich muss der Dienstgeber beim Ausstellen Folgendes beachten: Das Zeugnis muss voll und ganz der Wahrheit entsprechen und darf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers in keiner Weise behindern oder unnötig erschweren. Geheimzeichen sind genauso verboten wie Notizen über das Privatleben, boshafte Formulierungen oder unscharfe Aussagen (siehe Infokasten). Kündigungsgründe dürfen nur dann im Zeugnis auftauchen, wenn Sie es als Mitarbeiter ausdrücklich verlangen. Negative Tatsachen sind nur dann erlaubt zu erwähnen, wenn sie beweisbar sind. Verschwiegen dürfen schwerwiegende Leistungsmängel allerdings auch nicht werden, denn dann kann der alte Arbeitgeber vom neuen auf Schadenersatz geklagt werden. Im Gegensatz dazu muss der Chef auch gegenüber dem Arbeitnehmer haften, wenn er das Zeugnis unrichtig, zu spät oder gar nicht ausgestellt hat und dieser dadurch keine neue Stelle findet.

Das Recht auf Ihrer Seite

Als Arbeitnehmer sollten Sie aktiv sein und auf jeden Fall einen eigenen Zeugnisentwurf vorschlagen. Legen Sie dazu eine Arbeitszeugnisanforderung vor. Achten Sie auf Vollständigkeit und Lückenlosigkeit des Zeugnisses und kontaktieren Sie bei Zweifeln einen Fachmann.
Eines sollte Ihnen aber klar sein: Nur mit einem qualifizierten Zeugnis haben Sie auch Chancen auf den Arbeitsmarkt. Anspruch darauf haben Sie unmittelbar nach der Kündigung – reagiert der Arbeitgeber nicht auf Ihr Verlangen oder weigert er sich, so sollten Sie ihn noch einmal unter Fristsetzung und Klagedrohung dazu auffordern. Passiert noch immer nichts, so ist eine Klage vor dem Gericht die letzte Lösung. Die Zahl der Prozesse, die um Arbeitszeugnisse geführt werden, steigt jährlich. Viele dieser Rechtsstreite enden mit einem Vergleich, der für den Arbeitnehmer meist einen Erfolg darstellt. Rachsüchtige Arbeitgeber haben vor dem Gericht in der Regel also schlechte Karten …

>> das wahre gesicht

Das schreibt der Chef: Der Mitarbeiter hat die ihm
übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.
Das meint der Chef: Er brachte sehr gute Leistungen.

Er hat unseren Erwartungen entsprochen.
Er brachte nur sehr schlechte Leistungen.

Er hat alle Arbeiten ordnungsgemäß erledigt.
Er ist ein Bürokrat, der keine Initiative entwickelt.

Er war sehr tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen.
Er ist ein unangenehmer, rechthaberischer Mitarbeiter.

Er bemühte sich, den Anforderungen gerecht zu werden.
Er hat versagt.

Er hat sich im Rahmen seiner Fähigkeiten eingesetzt.
Er hat getan, was er konnte, aber das war nicht viel.

Er zeigte für seine Arbeit Verständnis.
Er war faul und hat nichts geleistet.

Im Kollegenkreis galt er als toleranter Mitarbeiter.
Für Vorgesetzte ist er ein schwerer Brocken.

Bei unseren Kunden war er schnell beliebt.
Er machte zu schnelle Zugeständnisse.

Durch seine Geselligkeit trug er zur Verbesserung des Betriebsklimas bei.
Er neigt zu übertriebenem Alkoholgenuss.

Er hat alle Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.
Note: Sehr gut

… stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.
Note: Gut

… stets zu unserer Zufriedenheit erledigt.
Note: Befriedigend

… zu unserer Zufriedenheit erledigt.
Note: Ausreichend

… im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt.
Note: Mangelhaft

… ungenügend zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht.
Note: Ungenügend

Quelle: www.arbeitszeugnis-info.de

>> der check
So prüfen Sie Ihr Arbeitszeugnis!

1. Form und Gestaltung:

Das Zeugnis muss auf einem Firmenbogen im DIN-A4-Format geschrieben sein, der einen ordentlichen Gesamteindruck vermittelt – d. h., er muss gut gegliedert sein und darf keinerlei Verschmutzungen oder Beschädigungen aufweisen.

2. Einfaches Zeugnis:

Beim einfachen Zeugnis müssen zumindest folgende Punkte korrekt und vollständig angeführt sein: Ausstellungsdatum, Überschrift, Personalien, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, Angaben zum Tätigkeitsbereich sowie Unterschrift des Chefs oder einer vertretungsberechtigten Person.

3. Qualifiziertes Zeugnis:

Beim qualifizierten Zeugnis muss zusätzlich zu den oben genannten Punkten noch genauer auf die Tätigkeit und deren Bewertung Bezug genommen werden:
Sind spezielle Fachkenntnisse und besondere Erfahrungen berücksichtigt?
Sind Ihre Leistungen ausführlich und richtig beurteilt?
Wird der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt?
Dankt Ihnen der Arbeitgeber für die geleisteten Dienste?
Enthält die Schlussformulierung Wünsche über Ihre berufliche Zukunft?

>> die don’ts

Thematische Tabus:

Gehalt, Kündigungsgründe, Vorstrafen, Abmahnungen, Krankheiten, Fehlzeiten, Leistungsabfall, Alkoholabhängigkeit, Behinderungen, Betriebsratstätigkeiten, Gewerkschaftsengagement, Parteizugehörigkeit, religiöses Engagement, Nebentätigkeiten/Ehrenämter …

Unscharfe Aussagen:

„Er verstand sich sehr gut- vielleicht zu gut – mit den anderen Mitarbeitern.“
„Seine Führungsqualitäten ließ er auch in diversen anderen Aktivitäten erkennen.“
„Aufgrund der vollschlanken Figur war er nicht der Schnellste im Job.“

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