Erfolg für Hotels: Booking.com verliert Rechtsstreit

Laut einem neuen Urteil sei Booking.com gegenüber betroffenen Hotels schadenersatzpflichtig. Die Höhe muss erst verhandelt werden.
Dezember 17, 2025 | Text: Redaktion | Photos: Shutterstock

Das Landesgericht Berlin II hat am Dienstag entschieden, dass Booking.com B.V. und ihre deutsche Tochter gegenüber 1.099 Unterkunftsbetrieben grundsätzlich schadenersatzpflichtig sind. Es geht um die jahrelange Nutzung unzulässiger Bestpreisklauseln. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

In Spanien war Booking.com wegen ähnlicher Praktien bereits 2024 zu einer Rekordstrafe verurteilt worden.

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Booking.com soll gegen das Kartellrecht verstoßen haben – Foto: Shutterstock

Das Landesgericht Berlin II hat am Dienstag entschieden, dass Booking.com B.V. und ihre deutsche Tochter gegenüber 1.099 Unterkunftsbetrieben grundsätzlich schadenersatzpflichtig sind. Es geht um die jahrelange Nutzung unzulässiger Bestpreisklauseln. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

In Spanien war Booking.com wegen ähnlicher Praktien bereits 2024 zu einer Rekordstrafe verurteilt worden.

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Booking.com soll gegen das Kartellrecht verstoßen haben – Foto: Shutterstock

Das Gericht hat nicht beziffert, wie hoch der Schaden ist oder ob er im Einzelfall kausal auf die Klauseln zurückgeht. Außerdem scheiterten weitergehende Forderungen (u. a. auf Rückzahlung von Provisionen) in diesem Feststellungsverfahren.

Hotels gegen Booking.com: Darum geht es im Streit

Im Kern geht es um Bestpreisklauseln: Hotels sollten ihre Zimmer nirgendwo günstiger anbieten dürfen als auf Booking.com. Ab Juli 2015 stellte die Plattform von diesem Klauseltyp auf sogenannte enge Bestpreisklauseln um, die es den Hotels untersagten, im direkten Onlinevertrieb günstigere Preise anzubieten, als auf der Plattform.

Booking.com betont nach dem Berliner Urteil, man begrüße, dass das Gericht einen Teil der Ansprüche abgewiesen habe. Gleichzeitig verweist das Unternehmen darauf, dass noch nicht festgestellt sei, ob überhaupt ein konkreter Schaden entstanden ist – das müsse später, gesondert und „technisch komplex“ geklärt werden. Zudem hält Booking.com an der Position fest, die früheren Klauseln hätten nicht gegen Wettbewerbsrecht verstoßen und seien seit 2016 in Deutschland nicht mehr genutzt worden.

Parallel wird an weiteren Fronten gekämpft: Im Rahmen einer Sammelklage haben mehr als 15.000 europäischen Hotels Ansprüche erhoben.

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