TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

November 13, 2015

Wird die Arbeitszeit in einer kürzeren Wochenarbeitszeit, als die von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern geleistet, spricht man von Teilzeitarbeit. Gesetzliche Regelungen verbieten die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Das heißt Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich die gleichen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte. Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit. Voraussetzungen dafür sind, dass der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt ist und keine wesentlichen betriebliche Gründe dagegen sprechen. Teilzeitarbeit kann verschieden ausgestaltet sein: Die Arbeitszeiten können fix oder flexibel sein; es kann an allen Tagen in reduziertem Umfang gearbeitet oder nur an einigen Tagen im vollen Umfang gearbeitet werden.

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