Corona-Kurzarbeit: Wer kann die Saisonstarthilfe beantragen?

Die Laufzeit der Kurzarbeit wurde verlängert und eine Lösung für Saison-Arbeitskräfte gefunden. Alles über die aktuellen Corona-Hilfen für die Gastronomie und Hotellerie.
Januar 24, 2022 | Fotos: BMLRT/Paul Gruber

Aufgrund des Lockdowns vom November 2021 wurde in Österreich die Laufzeit der Kurzarbeit verlängert. Im Zuge dieser Verlängerung haben Tourismusministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP) und Arbeitsminister Martin Kocher auch eine Lösung für Saison-Arbeitskräfte umgesetzt, wie aus einer Aussendung des BMLRT hervorgeht. Seit 7. Jänner kann demnach die Saisonstarthilfe beim AMS beantragt werden.

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Tourismusministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP): „Es hat für dieses Problem dringend eine Lösung gebraucht, die haben wir geschaffen.“

Aufgrund des Lockdowns vom November 2021 wurde in Österreich die Laufzeit der Kurzarbeit verlängert. Im Zuge dieser Verlängerung haben Tourismusministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP) und Arbeitsminister Martin Kocher auch eine Lösung für Saison-Arbeitskräfte umgesetzt, wie aus einer Aussendung des BMLRT hervorgeht. Seit 7. Jänner kann demnach die Saisonstarthilfe beim AMS beantragt werden.

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Tourismusministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP): „Es hat für dieses Problem dringend eine Lösung gebraucht, die haben wir geschaffen.“

Die Kurzarbeit ist nur für Beschäftigte möglich, die bereits einen vollentlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit beschäftigt waren. Beispiel: hat ein Arbeitsnehmer am 15.10.2021 sein Arbeitsverhältnis gestartet, war die Kurzarbeit erst ab Dezember 2021 möglich. Für Saison-Arbeitskräfte, die für die Wintersaison ab Dezember angestellt wurden, kann die Kurzarbeit also keine sofortige Abhilfe schaffen. Daher hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Sozialpartnern Ende November 2021 folgende Lösung beschlossen:

  • Für alle Mitarbeiter, die zwischen 3. November 2021 und dem 17. Dezember 2021 angestellt wurden, bekommt der Betrieb 65 Prozent der Butto-Kosten ersetzt. Arbeitnehmer erhalten 100 Prozent ihres Gehalts.
  • Diese „Eingliederungsbeihilfe“ gilt dann bis zum ersten möglichen Datum der Kurzarbeit – also bis maximal 31. Jänner 2022.
  • Diese Regelung gilt ausschließlich für Saisonbetriebe.

„Es hat für dieses Problem dringend eine Lösung gebraucht, die haben wir geschaffen“, so Köstinger. „Die Kurzarbeit ist in der Krise ein Erfolgsmodell, das über 1,3 Mio. Arbeitsplätze gesichert hat. Ich bin froh, dass wir auch für rund 20.000 Saisonarbeitskräfte eine praktikable Lösung umgesetzt haben. Rückmeldungen aus den Betrieben zeigen, dass unsere Maßnahmen genau richtig waren.“

Saisoniers sind vor allem in der Hochsaison eine wichtige Unterstützung für Betriebe. Viele gehören seit Jahren zur Stammbelegschaft. Durch die Einführung der Unterstützung für Saisoniers solle verhindert werden, dass der Tourismus noch mehr Mitarbeiter an andere Branchen verliere, erklärt Köstinger.

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