Neue Trinkgeldregeln: Wie sie sich auf die Gastro auswirken

Nach heftigen Diskussionen um Nachzahlungsforderungen gibt es jetzt eine Trinkgeldregelung, die sogar die Wirtschaftskammer zufriedenstellt – zumindest teilweise.
Januar 8, 2026 | Text: Redaktion | Fotos: Shutterstock

In Österreich ist Trinkgeld zwar nicht verpflichtend, gehört aber zum guten Ton – wer mit dem Service zufrieden ist, zeigt das mit Großzügigkeit. Was danach mit dem Geld passiert, war in der Vergangenheit einer unübersichtlichen Regelung mit je nach Bundesland unterschiedlichen Sozialversicherungs-Abgabepauschalen unterworfen. Im Vorjahr kam es wegen hohen Nachzahlungsforderungen zu heftigen Diskussionen zwischen Politik, Sozialpartnern und Wirten.

Seit 1. Jänner 2026 ist damit offiziell Schluss – die Trinkgeld-Pauschalen in Hotellerie und Gastronomie sind bundesweit vereinheitlicht. Die WKO-Fachverbände sprechen von einem „Meilenstein“ und vor allem von weniger Risiko bei Prüfungen und Nachzahlungen.

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Seit 1. Jänner sind die Trinkgeldpauschalen bundesweit einheitlich geregelt – Foto: Shutterstock

In Österreich ist Trinkgeld zwar nicht verpflichtend, gehört aber zum guten Ton – wer mit dem Service zufrieden ist, zeigt das mit Großzügigkeit. Was danach mit dem Geld passiert, war in der Vergangenheit einer unübersichtlichen Regelung mit je nach Bundesland unterschiedlichen Sozialversicherungs-Abgabepauschalen unterworfen. Im Vorjahr kam es wegen hohen Nachzahlungsforderungen zu heftigen Diskussionen zwischen Politik, Sozialpartnern und Wirten.

Seit 1. Jänner 2026 ist damit offiziell Schluss – die Trinkgeld-Pauschalen in Hotellerie und Gastronomie sind bundesweit vereinheitlicht. Die WKO-Fachverbände sprechen von einem „Meilenstein“ und vor allem von weniger Risiko bei Prüfungen und Nachzahlungen.

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Seit 1. Jänner sind die Trinkgeldpauschalen bundesweit einheitlich geregelt – Foto: Shutterstock

Trinkgeldregeln: Was überhaupt neu ist – und was gleich bleibt

Das Wichtigste vorweg: Trinkgeld, für viele Gastromitarbeiter eine hohe Motivation und bisher als steuerfreier Zuverdienst angesehen, bleibt grundsätzlich steuerfrei – auch bei Kartenzahlung. Als „Entgelt Dritter“ unterliegt es aber der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Um das ewige Diskussionsthema zu entschärfen, läuft das im Hotel- und Gastgewerbe ab sofort über fixe Pauschalen. Besonders wichtig für jene, die mit Nachforderungen konfrontiert waren: Die Zahlungsverpflichtung verjährt mit 01.01.2026.

Die neuen Trinkgeldpauschalen

Die ÖGK verlautbart dafür drei Pauschalen (mit jährlicher Valorisierung ab 2029): für Mitarbeiter mit Inkasso, ohne Inkasso sowie für Lehrlinge/Pflichtpraktikanten.

Die Beträge steigen schrittweise bis 2028:

  • Mit Inkasso sind es 2026: 65 Euro pro Monat, 2027: 85 Euro, 2028: 100 Euro.

  • Ohne Inkasso gilt 2026: 45 Euro, 2027: 45 Euro, 2028: 50 Euro.

  • Für Lehrlinge/Pflichtpraktikant:innen: 2026: 20 Euro, 2027: 20 Euro, 2028: 25 Euro.

Diese Pauschalen sind die Basis, auf der die Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden.

Für Betriebe ist der größte Hebel die Rechtssicherheit. Wenn korrekt nach Pauschale abgerechnet wird, sollen Nachforderungen wegen „zu hoch angesetztem Trinkgeld“ deutlich seltener werden – genau das war bisher ein Klassiker in Prüfungen, gerade wenn Trinkgeld über Kartenzahlung transparent(er) wurde.

Zur Einordnung der Kosten nennt die WKO für 2026 als Beispielgröße rund 14 Euro pro Mitarbeiter:in und Monat (Dienstgeberseite). Das ist kein Fixbetrag für jeden Betrieb, aber ein Hinweis darauf, dass die Lohnverrechnung künftig kalkulierbarer wird.

Auswirkungen für Arbeitnehmer: planbarer Abzug – und keine bösen Überraschungen

Für Beschäftigte ist die neue Logik vor allem eines: berechenbar. Statt dass Trinkgeld (je nach Bundesland und Prüfung) später „neu bewertet“ wird, steht die Bemessungsgrundlage über die Pauschale fest. Das kann vor allem jene beruhigen, die in der Vergangenheit von Nachzahlungen oder Unsicherheiten gehört haben.

Gleichzeitig heißt Pauschale auch: Es gibt einen fixen SV-Abzug auf diese Grundlage – unabhängig davon, ob ein Monat einmal schlechter läuft.

Opt-out und Sonderfälle: Wenn die Pauschale nicht zur Realität passt

Damit niemand für Trinkgeld „pauschaliert“ wird, das real gar nicht ankommt, gibt es eine Ausstiegsmöglichkeit: Wer die Pauschale um mehr als die Hälfte unterschreitet, kann opt-out nutzen – dann zählt statt der Pauschale die tatsächliche Höhe (mit entsprechender Aufzeichnung).

Auch für die Praxis wichtig: Teilzeit wird aliquot berücksichtigt. Und bei längeren Abwesenheiten (z. B. Krankenstand) kann die Trinkgeld-SV ab einem bestimmten Zeitraum entfallen.

Nicht verwechseln: Servicepauschale ist kein Trinkgeld

Ein Punkt, der in Betrieben regelmäßig durcheinandergeht: Bedienzuschläge/Servicepauschalen sind kein Trinkgeld. Sie gelten als reguläres Entgelt und werden entsprechend anders behandelt.

„Die neue Trinkgeld-Verordnung schafft rechtliche Klarheit, Fairness und Planungssicherheit. Sie ist ein wichtiger Schritt zur Entlastung der Betriebe und stärkt gleichzeitig die Rechte der Mitarbeiter:innen“, so erklären Alois Rainer, Obmann des Fachverbandes Gastronomie, und Georg Imlauer, Obmann des Fachverbandes Hotellerie in der WKO.

Für Wirtschaftskammer und Gewerkschaft Vida ist die neue Regelung ein Kompromiss – gern gesehen gewesen wäre völlige Abgabenfreiheit –, aber einer, mit dem man sich zufrieden geben kann.

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