Was die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes für die Gastronomie und Hotellerie bedeuten

Die Ampelkoalition hat das Infektionsschutzgesetz in Deutschland nachgebessert. Künftig sollen Länder wieder Gastronomie und Hotels schließen dürfen.
Dezember 13, 2021 | Fotos: Shutterstock

Begrenzte Impfpflicht und Gastro-Schließungen ermöglicht

Bundestag und Bundesrat haben am Freitag eine Reihe von Neuregelungen im Kampf gegen die Pandemie mit großer Mehrheit beschlossen. Eine davon ist eine Impfpflicht, die vorerst allerdings auf das Gesundheitspersonal begrenzt ist.

„Wir geben das Instrument, was notwendig ist, lokal, aber auch bundesweit, die Delta-Welle zu brechen und die Omikron-Welle so gut, wie wir können, zu verhindern“, sagte Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) zu den Gesetzesänderungen. Somit können Länder bei kritischer Lage künftig Restaurants, Clubs und Diskotheken schließen. Auch Messen und Kongresse können untersagt werden.

Touristische Übernachtungen und Busreisen können nach dem neuen Infektionsschutzgesetz allerdings nicht mehr von einem einzelnen Bundesland verboten werden. Dass die Schwelle für Hotel- und Reisebüroschließungen angehoben wurde, begrüßt der Deutsche Reiseverband. Einziger Wermutstropfen: Maßnahmen, die vor dem 25. November getroffen wurden, können bis zum 15. Februar beibehalten werden.

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Der Bundestag hat weitere Regelungen zur Krisenbekämpfung beschlossen

Die Maßnahmen im Überblick

  • Regionale Maßnahmen: Bei sehr kritischer Lage können die Länder ohnehin schon härtere Vorgaben für Freizeit oder Sport anordnen, aber keine Ausgangsbeschränkungen oder pauschalen Schließungen von Geschäften und Schulen. Nun wird präzisiert, dass Versammlungen und Veranstaltungen untersagt werden können, die keine geschützten Demonstrationen sind – besonders im Sport mit größerem Publikum. Schließungen etwa in der Gastronomie sind möglich, aber nicht von Fitnesscentern und Schwimmhallen.
    Einzelne Länder hatten kurz vor Ende der „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ am 25. November noch auf dieser alten Rechtsgrundlage härtere Maßnahmen beschlossen. Diese können nun bis zum 19. März verlängert werden.
  • Kurzarbeitergeld: Es wird ermöglicht, das schon bis Ende März verlängerte Kurzarbeitergeld aufzustocken. Ab dem vierten Bezugsmonat werden 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz gezahlt – wenn ein Kind im Haushalt lebt, 77 Prozent. Ab dem siebten Bezugsmonat sind 80 und mit Kind 87 Prozent geplant. Dies gilt für Beschäftigte, die bis Ende März 2021 während der Pandemie einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten.
  • Spezial-Impfpflicht: Beschäftigte in Einrichtungen wie Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen müssen bis Mitte März 2022 Nachweise über vollen Impfschutz oder eine Genesung vorlegen – oder eine Arzt-Bescheinigung, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Beschäftigte brauchen das ab dann von vornherein.
  • Mehr Impfungen: Über Ärzte hinaus dürfen befristet auch Apotheker, Tier- und Zahnärzte Menschen ab 12 Jahren impfen. Voraussetzungen sind eine Schulung und geeignete Räumlichkeiten oder die Einbindung in mobile Impfteams.
  • Testpflichten: Für Beschäftigte und Besucher in Arztpraxen, Kliniken und Pflegeheimen wurden schon Testpflichten festgelegt. Nun wird präzisiert, dass Patienten und „Begleitpersonen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten“ nicht als Besucher gelten. Das gilt zum Beispiel für Eltern beim Kinderarzt oder Helfer bei Menschen mit Behinderung.
  • Kliniken: Kliniken erhalten wieder Ausgleichszahlungen – etwa für frei gehaltene Betten oder Belastungen durch Patientenverlegung.

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